App Tracking Transparency: Bundeskartellamt äußert Bedenken gegen Ausgestaltung

Drei Aspekte werden besonders kritisiert

Schon in den vergangenen drei Jahren war Apple aufgrund des App Tracking Transparency (ATT)-Features im Fokus des deutschen Bundeskartellamts. Mit der ATT-Funktion, die im April 2021 eingeführt wurde, wird es iPhone-Nutzern und -Nutzerinnen erlaubt, selbst entscheiden zu können, welche Apps ihre Aktivitäten nicht übergreifend verfolgen dürfen.

Das Bundeskartellamt hat nun eine „vorläufige rechtliche Einschätzung“ veröffentlicht, in der man erklärt, Apples App Tracking Transparency Framework (ATTF) würde nur für Apps von Drittanbietern gelten, nicht aber für die eigenen Anwendungen. „Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Verstoß gegen die besonderen Missbrauchsvorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Absatz 2 GWB) sowie gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des Artikel 102 AEUV liegen“, so das Bundeskartellamt in der Mitteilung.


Grundsätzlich wirft das Bundeskartellamt Apple vor, in ingesamt drei Aspekten „wettbewerblich problematisch“ gehandelt zu haben:

  • Erstens ist kritisch, dass Apple den Begriff ’Tracking’ im ATTF so definiert, dass nur die unternehmensübergreifende Datenverarbeitung zu Werbezwecken erfasst ist. Die von Apple selbst praktizierte Vorgehensweise, Nutzendendaten über das Ökosystem hinweg – aus dem App Store, der Apple ID und angeschlossenen Geräten – zu kombinieren und zu Werbezwecken zu verwenden, fällt nach dem bisherigen Befund hingegen nicht unter die strengen Regeln des ATTF.
  • Zweitens werden dem Nutzenden im ATTF bei Dritt-Apps bis zu vier aufeinanderfolgende Abfragefenster gezeigt; bei Apple-Apps sind es höchstens zwei. Zudem wird die eigene dienstübergreifende Verarbeitung von Nutzendendaten, sogenanntes First-Party-Tracking, nicht als solches benannt.
  • Drittens sind die von Apple vorgegebenen Auswahldialoge nach vorläufiger Einschätzung derzeit so ausgestaltet, dass die Nutzenden zur Einwilligung in die Datenverarbeitung durch Apple ermuntert werden. Bei Dritt-Apps wird der Nutzende dagegen in Richtung einer Ablehnung der Datenverarbeitung durch Dritte gelenkt.

Laut Bundeskartellamt würden zu den von diesen Aspekten betroffenen Unternehmen nicht nur App-Herausgeber oder Inhalte-Anbieter wie Medienverlage mit eigenen Apps zählen, sondern beispielsweise auch Werbetreibende oder technische Dienstleister im Bereich der Wirtschaft. Apple hat nun Zeit, auf die Veröffentlichung des Bundeskartellamtes zu reagieren. Letzteres will in dem Verfahren eng mit der Europäischen Kommissiion und mit anderen nationalen Wettbewerbsbehörden, die ATT parallel in eigenen nationalen Wettbewerbsverfahren untersuchen, kooperieren. Am 18. März 2025 soll eine Verkündigung der Untersuchungen stattfinden.

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